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Verwaltungsrat

Der Verwaltungsrat verwaltet das Vermögen der Kirchengemeinde. Zu seinem Zuständigkeitsbereich gehört auch die Verantwortung für die Gebäude und Liegenschaften der Pfarrei.

Der Verwaltungsrat besteht aus gewählten Ehrenamtlichen.

Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind:

  • Pfarrer Stephan Gerber (erster Vorsitzender)
  • Rudolf Becker (stellvertretender Vorsitzender)
  • Petra Conrad
  • Andreas Flämig
  • Martin Jutz
  • Oswald Knauf
  • Nikolaus Koster
  • Gisela Mayer-Schlöder
  • Adalbert Meier
  • Elke Plein
  • Klaus Schmitz
Pastor Stephan Gerber

Ansprechpartner

Pastor Stephan Gerber

Kandidatenvorschläge

Die Kirchengemeinde Speicher St. Peter und Paul

ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts. Der Verwaltungsrat (VR) vertritt die Kirchengemeinde

sowohl nach innen als auch nach außen in allen rechtlichen Angelegenheiten. Auch wenn viele Verwaltungsräte ihren Dienst oft ohne großes öffentliches Aufsehen tun, ist der VR in der Pfarrei ein unverzichtbares und überaus wichtiges Gremium, das für unsere Pfarrei-Größe gemäß Bischofs-Entscheid vom 01.12.2025 8 Personen umfasst. Da 4 bisherige VR-Mitglieder gemäß Losentscheid noch für 4 weitere Jahre gewählt sind, sind also 4 Kandidaten wieder- bzw. neu zu wählen. Gemäß der Ordnung sollten nach Möglichkeit 8 mindestens jedoch 6 Personen kandidieren.

Kirchenverwaltung –

Ein Netz von Kompetenzen und Begabungen

Die Aufgabenbereiche der vom Pfarrgemeinderat gewählten VR-Mitglieder sind sehr vielfältig. Hier können katholische Christen ihre Fähigkeiten und Begabungen ein-bringen, die sie beruflich, in einem anderen Ehrenamt, in ihrer Freizeit oder in der Familie erwor-ben haben. Neben dem Grund-verständnis für die Kirchen-gemeinde mit ihren engagierten Christen ist natürlich das Wissen und Erfahrungen in dem ein oder anderen der nachfolgenden Kom-petenzbereiche für die Arbeit im Verwaltungsrat sehr hilfreich.

  • Förderung von Mitarbeiten-den im Haupt- wie im Ehrenamt
  • Versicherungen
  • Gebäude-Unterhaltung /Instandsetzung
  • Angelegenheiten im Bereich vermieteter Immobilien
  • Sicherheit
  • Akquirierung von Kollekten, Spenden und Fördermittel (Generalvikariat, Kommunen, Verbände u.a.)
  • Fundraising
  • Verständnis für Verwaltungs-abläufe (Kirchengemeinde-Rendantur-Bischöfliche Behörde)
  • Liegenschaften: Kenntnis bzgl. Bauland Liegenschaften: Kenntnis bzgl. Bauland, Wald-, Feld-, Acker-, Grünland Pachtverträge
  • Energietechnik / Umwelt-schutz / Alternative Heiztech-niken (CO2-Neutralität)
  • Umweltschutz

 

Mit Weitblick und Persönlichkeit

Kirchenverwaltung ist mehr als nur  Geld  zählen  und  Geld   ver-

walten. Die Kirchenverwaltung braucht das Zusammen-wirken von Menschen, denen ihre Pfarrei ein wichtiges Anliegen ist. Menschen, die sich mit Sorgfalt und Kreativität den Herausfor-derungen unserer Zeit stellen. Zu entscheiden, was heute wichtig und finanzierbar ist, ist ein Amt, das Weitblick und Persönlichkeit verlangt. 

buntes Kirchenfenster mit 10 Feldern Mitte ein Kreuz

Wer kann kandidieren?                                                                                                  

Wählbar ist jeder Katholik, der nach staatlichem Recht volljährig ist. § 6 (1)

Von der Wählbarkeit ist derjenige ausgeschlossen, § 6 (2)

  1. für den wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in den §§ 1896 Abs. 4 und BGB bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst;
  2. der der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit oder des Stimmrechtes verlustig ist;
  3. der wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche oder aufgrund strafgerichtlicher Entscheidung in einer Anstalt untergebracht ist;
  4. der durch kirchenbehördliche Entscheidung von den allen Kirchenmitgliedern zustehenden Rechten ausgeschlossen ist;
  5. der nach den Bestimmungen des staatlichen Rechtes aus der Kirche ausgetreten ist.

Nicht wählbar sind die in einem Dienstverhältnis zur Kirchengemeinde stehenden Personen sowie diejenigen im Dienst des Bistums stehenden Personen, die in der Kirchengemeinde tätig sind oder unmittelbar mit den Aufgaben der kirchlichen Aufsicht über die Kirchengemeinde befasst sind. Nicht wählbar sind auch die in einem Dienstverhältnis zum Kirchengemeindeverband, dem die Kirchengemeinde angeschlossen ist, stehenden Personen, Diese Regelungen gelten nicht für Aushilfskräfte, die weniger als drei Monate im Jahr beschäftigt sind. § 6 (3)

Eine Person kann zur Vermeidung von Doppelmandaten innerhalb eines Pastoralen Raums nur zum Mitglied eines Verwaltungsrates gewählt werden. § 6 (4); Die Amtszeit der gewählten Mitglieder dauert 8 Jahre. § 7 (1)

 

Wie mache ich einen Kandidatenvorschlag?

  • Der Kandidatenvorschlag darf nicht mehr Kandidaten enthalten, als Mitglieder für den Verwaltungsrat zu wählen sind. In ihm müssen Name, Geburtsdatum, Adresse und Beruf der Kandidatin bzw. des Kandidaten aufgeführt sein.
  • Ein Kandidatenvorschlag ist nur gültig, soweit er das schriftliche Einverständnis, eine eventuelle Wahl anzunehmen, der in ihm aufgeführten Kandidaten enthält.
  • Der Kandidatenvorschlag muss mit dem Datum, der Unterschrift und der vollen Anschrift der Person versehen sein, die ihn einreicht.
  • Der Kandidatenvorschlag ist in einem verschlossenen Umschlag dem Wahlausschuss (oder dem Pfarramt) bis zu dem oben genannten Termin zuzuleiten.